OLG Stuttgart - Urteil vom 24.04.2014
7 U 231/11
Normen:
VVG § 169 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 393/11

Auslegung einer Bezugsrechtsklausel in Rentenversicherungsverträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 7 U 231/11

DRsp Nr. 2014/16237

Auslegung einer Bezugsrechtsklausel in Rentenversicherungsverträgen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

Ist einem Arbeitnehmer für bestimmte Fälle ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einem Rentenversicherungsvertrag eingeräumt worden, den der Arbeitgeber im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für ihn abgeschlossen hat, so kann die Auslegung auch entgegen dem Wortlaut ergeben, dass der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz nicht zum Widerruf des Bezugsrechts berechtigt sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Insolvenz des Arbeitgebers vor Ablauf der Bindungsfrist beendet wurde.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011 (22 O 393/11) wird

zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens IV ZR 127/12.

3.

Das vorliegende sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 169 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung aus Rentenversicherungen, die die ... (im Folgenden: "Versicherungsnehmerin") bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages mit Wirkung ab 1. Januar 2008 für neun ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen hatte.

1. 2.