BGH - Urteil vom 02.10.1984
VI ZR 314/82
Normen:
RVO § 1542 ; Standard-Teilungsabkommen § 1, § 7 S. 2; Teilungsabkommen (TA);
Fundstellen:
DAR 1985, 78
MDR 1985, 313
VRS 69, 104
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg,

Auslegung eines Teilungsabkommens

BGH, Urteil vom 02.10.1984 - Aktenzeichen VI ZR 314/82

DRsp Nr. 1994/4482

Auslegung eines Teilungsabkommens

»Ist in einem Teilungsabkommen vereinbart, daß Ansprüche des SVT gegen den Haftpflichtversicherer und dessen Versicherte nur innerhalb einer Ausschlußfrist geltend gemacht werden können, so erfaßt der abkommensmäßige Ausschluß bei Fehlen abweichender Bestimmungen die Regreßforderung des SVT insoweit, als sie das Abkommenslimit überschreitet. Die Geltendmachung der Regreßforderung bei einem Haftpflichtversicherer wahrt die Ausschlußfrist gegenüber anderen am Schadensfall ebenfalls beteiligten Haftpflichtversicherern nicht.«

Normenkette:

RVO § 1542 ; Standard-Teilungsabkommen § 1, § 7 S. 2; Teilungsabkommen (TA);

Tatbestand:

Am 19. April 1969 erlitt Erwin M. als Insasse im Pkw des Erstbeklagten bei einem Zusammenstoß mit einem von Kurt Sch. gesteuerten Pkw u.a. eine Hüftgelenk-Luxation und einen Pfannenbruch. Wegen der Verletzungen mußte er vom 19. April bis 31. Mai 1969, vom 28. Februar bis 3. März 1978 und vom 16. Mai bis 15. Juni 1978 stationär behandelt werden.