OLG München - Beschluss vom 16.10.2020
24 U 4446/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; SGB X § 116; SGB X § 119;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 032 O 4294/18

Auslegung eines Verjährungsverzichts hinsichtlich des Beitragsregresses eines Trägers der Sozialversicherung nach einem Verkehrsunfall

OLG München, Beschluss vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 24 U 4446/20

DRsp Nr. 2020/18029

Auslegung eines Verjährungsverzichts hinsichtlich des Beitragsregresses eines Trägers der Sozialversicherung nach einem Verkehrsunfall

Zur Auslegung eines allgemeinen Verjährungsverzichts, den eine Haftpflichtversicherung gegenüber einem Rentenversicherungsträger erklärt hat.

1. Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer gegenüber dem Beitragsregress eines Trägers der Sozialversicherung einen Verjährungsverzicht erklärt, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob dieser allgemein, also auch hinsichtlich wiederkehrender Ansprüche gelten oder lediglich die Wirkung eines Feststellungsurteils haben soll. 2. Bei einem allgemein für die Regressabwicklung erklärten Verjährungsverzichts, der sich auf Ansprüche erstrecken sollte, die "innerhalb der noch laufenden 3-jährigen Verjährungsfrist angemeldet worden sind, im Zeitpunkt der Anmeldung also noch nicht verjährt waren", ergibt die Auslegung, dass der Verzicht sich auch auf wiederkehrende Ansprüche beziehen sollte.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29.06.2020, Az. 032 O 4294/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; SGB X § 116; SGB X § 119;

Gründe

I.