OLG Köln - Urteil vom 15.08.2018
5 U 141/17
Normen:
BGB § 630a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 97/17

Auslegung eines Vertrages über die Vermittlung medizinischer Dienstleistungen

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 5 U 141/17

DRsp Nr. 2018/12690

Auslegung eines Vertrages über die Vermittlung medizinischer Dienstleistungen

Verpflichtet sich der Beauftragte in einem Vertrag über die Vermittlung medizinischer Leistungen in Deutschland, die vermittelten Leistungen selbst zu bezahlen, so ist dies dahin auszulegen, dass er die durch die Behandlung entstehenden Kosten unmittelbar durch Zahlung an den medizinischen Dienstleister begleichen soll.

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das am 16.08.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 97/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an das Universitätsklinikum C, T-Str. x, C die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt der Klägerin zu 1) vom 31.01.2014 bis zum 15.12.2014 (Rechnung vom 12.05.2015, Rechnungs-Nr. 11xxx059) in Höhe von 6.931,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2018 zu zahlen, abzüglich möglicher weiterer, über die bereits geleisteten 21.000 EUR hinausgehenden Zahlungen der Fa. J GmbH.