LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2022
13 Sa 363/21
Normen:
KSchG § 6; BGB § 613a; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5971/20

Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich der unklaren und widersprüchlichen Benennung der Kündigungsfrist; Feststellung eines aufgrund Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 13 Sa 363/21

DRsp Nr. 2024/4317

Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich der unklaren und widersprüchlichen Benennung der Kündigungsfrist; Feststellung eines aufgrund Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses

1. Zur Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung, in welcher die Arbeitgeberin "unter Beachtung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigt, im nächsten Satz aber eingeleitet mit der Wendung "nach unserer Berechnung" einen späteren als nach der anwendbaren Kündigungsfrist sich ergebenden Kündigungstermin nennt. 2. Die Frage der Unbestimmtheit einer Kündigung ist in der Berufungsinstanz auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 6 KSchG (vgl. nur BAG 20.01.2016 - 6 AZR 601/14 - juris RN 14; a.A. KR-Klose, 13. Aufl. 2022, § 6 RN 13; Quecke in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 10. Aufl. 2022, § 6 Verlängerte Anrufungsfrist, RN 2 und 9) selbst dann zu prüfen, wenn ein Arbeitnehmer trotz eines erstinstanzlich erteilten Hinweises nach § 6 Satz 2 KSchG die fehlende Bestimmtheit vor dem Arbeitsgericht nicht gerügt hat.