OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.08.2022
2 AR 32/22 (S)
Normen:
IRG § 30 Abs. 1; IRG § 29; IRG § 83 Abs. 1 Nr. 3; IRG § 3 Abs. 3; IRG § 4 Nr. 2; IRG § 81 Nr. 1-2; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 24a; IRG § 83 Abs. 2 Nr. 1; IRG § 41 Abs.1; GG Art. 103 Abs. 1; IRG § 73;

Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung des Strafrestes einer in Polen verhängter FreiheitsstrafeVersagung der Bewilligung der AuslieferungAufhebung eines AuslieferungshaftbefehlsVollstreckung eines europäischen Haftbefehls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2022 - Aktenzeichen 2 AR 32/22 (S)

DRsp Nr. 2023/12285

Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung des Strafrestes einer in Polen verhängter Freiheitsstrafe Versagung der Bewilligung der Auslieferung Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls

Bei einer Verurteilung in Abwesenheit in Polen ist eine Auslieferung zur Strafverbüßung nach Polen unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte der Auslieferung zugestimmt hat.

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung des Restes von 11 Monaten und 29 Tagen der durch Urteil des Amtsgerichts Piotrkow Trybunalski vom 6. August 2019 (Az. II K 256/19) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr wird für unzulässig erklärt.

Die von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigte Versagung der Bewilligung der Auslieferung wird gerichtlich bestätigt.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 8. August 2022 wird aufgehoben.

Normenkette:

IRG § 30 Abs. 1; IRG § 29; IRG § 83 Abs. 1 Nr. 3; IRG § 3 Abs. 3; IRG § 4 Nr. 2; IRG § 81 Nr. 1-2; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 24a; IRG § 83 Abs. 2 Nr. 1; IRG § 41 Abs.1; GG Art. 103 Abs. 1; IRG § 73;

Gründe:

I.