Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung des Restes von 11 Monaten und 29 Tagen der durch Urteil des Amtsgerichts Piotrkow Trybunalski vom 6. August 2019 (Az.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigte Versagung der Bewilligung der Auslieferung wird gerichtlich bestätigt.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 8. August 2022 wird aufgehoben.
I.
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