BayObLG - Urteil vom 31.05.1991
RReg 1 St 63/91
Normen:
StGB § 69 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 388
DRsp III(310)204Nr. 7
DRsp III(310)204Nr.7
NStE Nr. 5 zu § 69 a StGB
NZV 1991, 397
VRS 81, 443
ZfS 1991, 357

Ausnahmegenehmigung für das Führen von Feuerlöschfahrzeugen

BayObLG, Urteil vom 31.05.1991 - Aktenzeichen RReg 1 St 63/91

DRsp Nr. 1993/1521

Ausnahmegenehmigung für das Führen von Feuerlöschfahrzeugen

Das Gericht kann nach § 69 a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, auch Feuerlöschfahrzeuge der Klasse 3, von der Führerscheinsperre auszunehmen, wenn von der Führung solcher Fahrzeuge durch den Angekl. trotz dessen generellen Nichteignung zur Fahrzeugführung keine Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten sind. Deshalb können Feuerlöschfahrzeuge nur in ganz besonders gelagerten Fällen von der Führerscheinsperre ausgenommen werden. Denn das Führen eines Feuerlöschfahrzeugs setzt wegen des von ihm ausgehenden besonderen Betriebsgefahr gerade ein gesteigertes Verantwortungsbewußtsein voraus; auf dem Fehlen eines solchen Verantwortungsbewußtseins beruht die Entziehung des Führerscheins.

Normenkette:

StGB § 69 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - hat am 12.12.1990 den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt, seinen Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zehn Monaten entzogen; von der Sperre ausgenommen wurden Feuerlöschfahrzeuge der Führerscheinklasse 3.