BGH - Urteil vom 21.08.2002
2 StR 152/02
Normen:
StGB § 316a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 454
NStZ 2003, 35
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

BGH, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 2 StR 152/02

DRsp Nr. 2002/13530

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ist auch dann erfüllt, wenn der Überfall während eines verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt verübt wird.

Normenkette:

StGB § 316a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und den sichergestellten Schreckschußrevolver nebst Munition eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Verletzung des § 316 a StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.