Ausnutzung einer dem fließenden Verkehr eigentümlichen Gefahrenlage bei räuberischen Angriff auf Kraftfahrer
BGH, Urteil vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 5 StR 618/91
DRsp Nr. 1993/856
Ausnutzung einer dem fließenden Verkehr eigentümlichen Gefahrenlage bei räuberischen Angriff auf Kraftfahrer
Die Verwirklichung des Tatbestands des § 316 aStGB setzt voraus, daß sich der Täter eine dem fließenden Verkehr eigentümliche Gefahrenlage zunutze macht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug verkehrsbedingt hält und der Fahrer lediglich darauf wartet, seine Fahrt nach Veränderung der Verkehrslage fortsetzen zu können.