BGH - Urteil vom 14.01.1992
5 StR 618/91
Normen:
StGB § 316 a;
Fundstellen:
BGHSt 38, 196
DRsp III(336)283c
DRsp III(336)288Nr. 4a
JR 1992, 514
JuS 1992, 617
MDR 1992, 603
NJW 1992, 989
NStZ 1992, 279
NZV 1992, 493

Ausnutzung einer dem fließenden Verkehr eigentümlichen Gefahrenlage bei räuberischen Angriff auf Kraftfahrer

BGH, Urteil vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 5 StR 618/91

DRsp Nr. 1993/856

Ausnutzung einer dem fließenden Verkehr eigentümlichen Gefahrenlage bei räuberischen Angriff auf Kraftfahrer

Die Verwirklichung des Tatbestands des § 316 a StGB setzt voraus, daß sich der Täter eine dem fließenden Verkehr eigentümliche Gefahrenlage zunutze macht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug verkehrsbedingt hält und der Fahrer lediglich darauf wartet, seine Fahrt nach Veränderung der Verkehrslage fortsetzen zu können.

Normenkette:

StGB § 316 a;