BGH - Beschluss vom 10.06.2021
2 StR 104/21
Normen:
StGB § 21;
Fundstellen:
NStZ-RR 2021, 303
StV 2022, 289
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 120 Js 12229/17

Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 2 StR 104/21

DRsp Nr. 2021/13319

Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

1. Die zutreffend berechnete Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist regelmäßig neben anderen ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit.2. Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 Promille legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe.3. Die Gefahr der zukünftigen Begehung erheblicher rechtswidriger und auf einen Hang zurückzuführender Straftaten setzt eine naheliegende Wahrscheinlichkeit voraus. Die bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt nicht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. Dezember 2020, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a)

im Ausspruch über die verhängte Freiheitsstrafe,

b)

soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und

c)

der Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 21;