BFH - Urteil vom 04.12.2001
III R 31/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 634
BFH/NV 2002, 841
BFHE 198, 94
BStBl II 2002, 382
DB 2002, 1137
NJW 2002, 1975

Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

BFH, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen III R 31/00

DRsp Nr. 2002/4010

Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

1. Kosten eines Zivilprozesses sind grds. keine außergewöhnliche Belastungen.2. Vor diesem Grundsatz ist eine Ausnahme denkbar, wenn der Rechtsstreit einen für den Stpfl. existenziell wichtigen Bereich berührt und der Stpfl. ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.3. Streitigkeiten über das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern berühren einen Kernbereich des menschlichen Lebens. Die Verweigerung des Umgangs mit den eigenen Kindern kann zu einer tatsächlichen Zwangslage führen, die die Anrufung des Familiengerichts für diesen Elternteil unabweisbar macht. Die Rechtsordnung trägt dem u. a. durch Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung.4. Wird einem Elternteil der Umgang mit seinen Kindern völlig versagt, obwohl er sich ihnen gegenüber nichts hat zu schulden kommen lassen, ist die Anrufung des Vormundschaftsgerichts regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG.

Gründe: