OLG Saarbrücken - Urteil vom 31.01.2018
5 U 40/17
Normen:
BGB § 314 Abs. 1; VVG § 206 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 30/14

Außerordentliche Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen Verschweigens der Eingehung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 5 U 40/17

DRsp Nr. 2018/3760

Außerordentliche Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen Verschweigens der Eingehung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung

1. Ein privater Krankenversicherer ist gem. § 314 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer, der bei Eintritt in das Versicherungsverhältnis ausschließlich selbständig beschäftigt war, verschweigt, dass er inzwischen (auch) abhängig beschäftigt ist und Krankengeld empfangen hat. 2. Die Kündigung des Versicherungsverhältnisses wird nicht durch § 206 Abs. 1 VVG ausgeschlossen, da diese Vorschrift lediglich die Kündigung des Versicherungsverhältnisses wegen Verzugs mit der Prämienzahlung, nicht jedoch wegen schwerer Vertragsverletzungen ausschließt.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.4.2017 - Az: 14 O 30/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers ist gegenstandslos.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.656,99 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 1; VVG § 206 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.