KG - Beschluss vom 21.10.2002
3 Ws (B) 227/02
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ; StPO § 217 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)241a
VRS 104, 139

Aussetzung der Hauptverhandlung bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist

KG, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 227/02

DRsp Nr. 2003/16213

Aussetzung der Hauptverhandlung bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist

»Das Gericht hat dem Begehren des Betroffenen auf Aussetzung der anberaumten Hauptverhandlung zu entsprechen, wenn die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO nicht eingehalten worden ist. Ein Verfahrensverstoß liegt auch dann vor, wenn dem Richter der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung bei Erlass des Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht bekannt gewesen ist.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ; StPO § 217 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)241a
VRS 104, 139