OLG Celle - Urteil vom 04.01.2007
8 U 195/05
Normen:
AKB § 12 § 13 ;
Fundstellen:
VersR 2007, 1217
VersR 2007, 1217
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 59/05

Aussetzungen der Entschädigung in der Fahrzeugversicherung

OLG Celle, Urteil vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 8 U 195/05

DRsp Nr. 2008/22155

Aussetzungen der Entschädigung in der Fahrzeugversicherung

Zwar muss der Versicherungsnehmer in der Fahrzeugversicherung gem. § 74f VVG nicht zwingend der Eigentümer sein. Liegt jedoch eine Fremdversicherung nicht vor, so hat er im Zweifelsfall darzutun und zu beweisen, dass ihm das versicherte Interesse zusteht.

Normenkette:

AKB § 12 § 13 ;

Gründe:

I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG i. V. m. §§ 12, 13 AKB wegen des behaupteten Diebstahls des bei der Beklagten versicherten Pkws Audi A 6 zu.