I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Entschädigungsanspruch aus §§ 1, 49 VVG i. V. m. §§
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