OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.2017
4 A 489/14
Normen:
GewO § 4 Abs. 3; GewO § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Hs. 2; GewO § 6 Abs. 1a; GewO § 6c; GewO § 14 Abs. 1 S. 1; GewO § 14 Abs. 3; GewO § 55 Abs. 1; FeV § 19; FeV § 68; HGB § 37a; DL-InfoV § 2; DL-InfoV § 3; RL 2006/123/EG Art. 4 Nr. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 870
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 184/13

Ausüben der gewerblichen Tätigkeit mit einer eigenen organisatorisch erkennbaren festen Infrastruktur für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle; Unterhalten von Geschäftsbeziehungen zu Dritten; Gewerbeanzeige für die Durchführung von Kursen in Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2017 - Aktenzeichen 4 A 489/14

DRsp Nr. 2017/4829

Ausüben der gewerblichen Tätigkeit mit einer eigenen organisatorisch erkennbaren festen Infrastruktur für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle; Unterhalten von Geschäftsbeziehungen zu Dritten; Gewerbeanzeige für die Durchführung von Kursen in Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle bedarf es über das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen zu Dritten hinaus einer eigenen organisatorisch erkennbaren festen Infrastruktur, von der aus gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, die dauerhaft von einer verantwortlichen Person für den Gewerbetreibenden betrieben wird.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der streitbefangenen Gewerbemeldeverpflichtung der Klägerin für die Örtlichkeiten S. Q. 1 und X. 10 in C. eingestellt. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden abgeändert.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.12.2012 in der Fassung vom 20.1.2014 wird aufgehoben, soweit sie die Gewerbemeldeverpflichtung der Klägerin für die Örtlichkeit B. -C1. -Straße 14 in C. betrifft.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.