LG Hamburg, vom 24.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 183/21
Ausübung des Widerrufsrechts auf Rückabwicklung Riesterrentenversicherungsvertrags; Ablauf der 30-tägigen Widerspruchsfrist; Berufung auf unvollständige Belehrung zum Widerruf
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen 9 U 92/23
DRsp Nr. 2024/4488
Ausübung des Widerrufsrechts auf Rückabwicklung Riesterrentenversicherungsvertrags; Ablauf der 30-tägigen Widerspruchsfrist; Berufung auf unvollständige Belehrung zum Widerruf
Orientierungssätze:1) Für Versicherungsverträge, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen worden sind, führen fehlende Angaben zur Antragsbindungsfrist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 12VVG -InfoV nicht zu einem ewigen Widerrufsrecht (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2023 - 18 U 33/22; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 29.11.2023 - IV ZR 117/22).2) Für die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 12VVG -InfoV besteht keine europarechtliche Grundlage. Im Rahmen der Prüfung, ob es dem klagenden Versicherungsnehmer jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf das Fehlen der Angaben zur Antragsbindungsfrist zu berufen, kommt daher allein nationales Recht (§ 242BGB) zur Anwendung. Besonders gravierende Umstände, die bei der Prüfung eines Widerspruchsrechts nach § 5aVVG a.F. erforderlich wären (vgl. hierzu zuletzt BGH, Urteil vom 19.07.2023 - IV ZR 268/21 Rn. 9), sind dabei nicht erforderlich
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