BGH - Urteil vom 10.02.2021
IV ZR 32/20
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1-2; VAG a.F. § 10a; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2021, 422
NJW-RR 2021, 485
VersR 2021, 437
WM 2021, 441
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 142 C 258/18
LG Köln, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 S 1/19

Ausübung des Widerspruchsrechts wegen fehlender Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds; Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen IV ZR 32/20

DRsp Nr. 2021/3278

Ausübung des Widerspruchsrechts wegen fehlender Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds; Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages

Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts, wenn in der Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. die Zugehörigkeit des Versicherers zu einem Sicherungsfonds verneint wird.

Aus der dem Versicherungsnehmer überlassenen Verbraucherinformation, die inhaltlich unzutreffend eine Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten verneint, ergibt sich kein Widerspruchsrecht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Januar 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.165,03 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1-2; VAG a.F. § 10a; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - auf Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.