BGH - Urteil vom 24.09.2021
V ZR 272/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2022, 232
DStR 2021, 2808
MDR 2022, 24
MietRB 2022, 18
NZM 2022, 110
NotBZ 2022, 419
VersR 2022, 171
WM 2022, 1947
ZIP 2022, 641
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 647/16
OLG München, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 4053/18

Auswirkung der Anfechtung eines Kaufvertrags über Immobilien wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer auf die Maklerprovision; Abtretung der Maklerprovision und der Fiskusrückerstattung nach Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrages an den Verkäufer

BGH, Urteil vom 24.09.2021 - Aktenzeichen V ZR 272/19

DRsp Nr. 2021/17241

Auswirkung der Anfechtung eines Kaufvertrags über Immobilien wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer auf die Maklerprovision; Abtretung der Maklerprovision und der Fiskusrückerstattung nach Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrages an den Verkäufer

Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar; die Erstattungsansprüche gegen den Makler und den Fiskus sind entsprechend § 255 BGB an den Verkäufer abzutreten (Bestätigung von Senat, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 140/91, NJW 1993, 1703).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2019 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung in Bezug auf den Ersatz der Grunderwerbsteuer in Höhe von 23.800 € und der Maklerprovision in Höhe von 25.347 € sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 232,05 € zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Landgerichts Traunstein - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2018 in diesem Umfang geändert.