BGH - Urteil vom 29.01.2002
VI ZR 230/01
Normen:
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2002, 118
DAR 2002, 209
MDR 2002, 514
NJW 2002, 1878
NZV 2002, 312
VRS 103, 266
VersR 2002, 474
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Ingolstadt,

Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung

BGH, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen VI ZR 230/01

DRsp Nr. 2002/4142

Auswirkung eines Abfindungsvergleichs auf die Hemmung der Verjährung

»Ein Abfindungsvergleich, in dem eindeutig die Einstellung des Kfz-Haftpflichtversicherers zum Ausdruck kommt, daß die Schadensregulierung endgültig abgeschlossen ist, beendet die Hemmung der Verjährung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die in diesem Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf Ersatz erst in der Zukunft möglicher materieller Schäden, soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfaßt sind.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3 ;

Tatbestand:

Am 17. März 1987 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Kläger als Beifahrer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Parteien streiten jedoch darum, ob die Ansprüche des Klägers verjährt sind.