OLG Hamm - Beschluss vom 25.03.2014
1 RBs 45/14
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; OWiG § 33 Abs. 2 S. 1; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; StVG § 26 Abs. 3; StPO § 467 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 743 OWi 548/13

Auswirkung eines nicht binnen zwei Wochen zustellbaren Bußgeldbescheides auf die VerfolgungsverjährungAuswirkung einer nicht unterzeichneten und auch sonst die Person des Ausstellers namentlich nicht zu erkennen lassenden und offensichtlich nicht automatisierten vorläufigen EinstellungsverfügungAnforderungen an die Form der Unterzeichnung einer Verfügung über die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit als verjährungsunterbrechende Handlung

OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 1 RBs 45/14

DRsp Nr. 2014/7125

Auswirkung eines nicht binnen zwei Wochen zustellbaren Bußgeldbescheides auf die VerfolgungsverjährungAuswirkung einer nicht unterzeichneten und auch sonst die Person des Ausstellers namentlich nicht zu erkennen lassenden und offensichtlich nicht automatisierten vorläufigen EinstellungsverfügungAnforderungen an die Form der Unterzeichnung einer Verfügung über die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit als verjährungsunterbrechende Handlung

Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt.

1. Ausreichend für eine Unterzeichnung kann auch ein Handzeichen sein. Selbst das Fehlen eines solchen Handzeichens kann unschädlich sein, wenn der behördliche Wille der Unterbrechungshandlung sich auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt. 2. Fehlt eine Unterschrift auf der Einstellungsverfügung, ist nicht zu erkennen, ob es sich um eine vom behördlichen Willen getragene Unterbrechungshandlung handelt oder ob nicht lediglich ein Entwurf vorliegt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.