OLG Oldenburg - Urteil vom 19.02.2002
9 U 97/01
Normen:
BGB § 480 (a.F.) § 157 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2002, 118
VRS 104, 248

Autohändler muss sich Werbung des Herstellers zurechnen lassen

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 9 U 97/01

DRsp Nr. 2002/5910

Autohändler muss sich Werbung des Herstellers zurechnen lassen

»Bewirbt ein Autohersteller seine Fahrzeuge damit, dass ABS zur Grundausstattung gehört, muß sich der Autohändler diese Werbung zurechnen lassen mit der Folge, dass er ein Auto mit ABS schuldet, wenn er in das Verkausformular als Ausstattungsmerkmal "Basisausstattung" einträgt«

Normenkette:

BGB § 480 (a.F.) § 157 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen silbernen F. 1,3. Das Auto verfügt über kein automatisches Bremssystem (ABS). Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei den Vorverhandlungen auf diesen Punkt wertgelegt; der Verkäufer der Beklagten L... habe auf entsprechende Frage entgegnet, ABS sei in der Grundausstattung erhalten. Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang auch auf das Bestellformular berufen (Bl.5), in welches der Verkäufer L... unter Ausstattung "Basis" eingetragen hat, was so die Klägerin nach dem Werbematerial der Herstellerfirma F. bedeute, dass der Wagen im Rahmen der allgemeinen Sicherheitsausstattung über ABS verfüge.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass die Beklagte sich ein bestimmtes Auto auf dem Hof ausgesucht habe, dass mit dem "economyPaket" ausgestattet sei, was bedeute, dass der Wagen kein ABS habe. Die entgegenstehende Eintragung auf dem Bestellformular beruhe auf einem Versehen ihres Mitarbeiters L...