KG - Urteil vom 10.11.2003
8 U 179/03
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 158
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 417/02

Autokauf, arglistige Täuschung; ...laut Vorbesitzer unfallfrei

KG, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 8 U 179/03

DRsp Nr. 2004/449

Autokauf, arglistige Täuschung; "...laut Vorbesitzer unfallfrei"

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 ;

Gründe:

1.

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 8.05.2003 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird.

Der Kläger beantragt;

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1) den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.971,06 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Kraftfahrzeuges __________ , amtliches Kennzeichen _____ , Fahrgestellnummer _________ zu zahlen,

2) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Vorliegen von Mängeln des __________ verneint, festzustellen, dass der Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug _________ ____ im Jahre 2002 geschlossen wurde, nämlich am 04.01.2002.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

2.

Die Berufung ist begründet, da der Kläger nach erfolgter Anfechtung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 BGB verlangen kann.