OLG Köln - Urteil vom 18.03.2008
15 U 145/07
Normen:
BGB §§ 249 ff. ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 545
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 110/07

Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Unfallersatztarif

OLG Köln, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 15 U 145/07

DRsp Nr. 2008/14026

Autorecht - Schadensrecht; Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach "Unfallersatztarif"

»1. Zur weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall aufgrund eines "Unfallersatztarifs" bis Oktober 2007. 2. Beurteilung eines Falles, in dem unstreitig ist, dass der von dem Mietwagenunternehmer berechnete Mietzins deutlich überteuert ist, und dementsprechend die Klage auf Erstattung der Mietwagenkosten auf eine Berechnung nach dem "Normaltarif" zuzüglich eines pauschalen Aufschlags für unfallbedingte zusätzliche Leistungen und zuzüglich konkret angefallener Nebenkosten gestützt ist. 3. Die von dem erstinstanzlich berufenen Gericht in Anwendung des § 287 ZPO getroffene Entscheidung zur Höhe des "Normaltarifs" und zur Höhe des pauschalen Aufschlags für unfallbedingte zusätzliche Leistungen ist im Berufungsrechtsstreit uneingeschränkt überprüfbar. 4. Der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage für die Bestimmung des "Normaltarifs" für Schadensfälle ab April/Mai 2006 dar; die konkrete Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten hat nach einer Kombination der danach einschlägigen Tages-, Mehrtages- und Wochentarife (dem sog. Modus) zu erfolgen.