OLG Köln - Urteil vom 27.03.2008
15 U 175/07
Normen:
BGB § 346 Abs. 1 § 437 Nr. 2 § 323 Abs. 1, 5 S. 2 § 440 S. 2 Hs. 1 § 476 ; ZPO § 310 Abs. 3 S. 1 § 339 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2008, 584
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 469/05

Autorecht; Verfahrensrecht - Einspruchsfrist bei einem im schriftlichen Vorverfahren erlassenen Versäumnisurteil; kaufvertragliche Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers

OLG Köln, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 15 U 175/07

DRsp Nr. 2008/14027

Autorecht; Verfahrensrecht - Einspruchsfrist bei einem im schriftlichen Vorverfahren erlassenen Versäumnisurteil; kaufvertragliche Gewährleistungsrechte des Leasingnehmers

»1. Die Frist des § 339 Abs. 1 ZPO bei einem Einspruch gegen ein im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO erlassenes Versäumnisurteil beginnt erst mit der Zustellung an beide Parteien. 2. Die in Leasingverträgen typische "Abtretung" von Gewährleistungsrechten des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer ist bezüglich Rechten aus Rückgewährschuldverhältnis als Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen auszulegen. 3. Das Vorbringen des Leasingnehmers (oder Käufers) zu Reparaturterminen in Vertragswerkstätten der DaimlerChrysler AG, den Anlässen für diese und den entfalteten Arbeiten ist der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen, wenn sich der beklagte Markenauto-Hersteller auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. 4. Bei erstmals nach 12 Tagen ab Übergabe des Pkw auftretenden und sich zeitnah trotz jeweiliger Vornahme von Gewährsarbeiten immer wieder zeigenden Elektronikmängeln kann bei einem Markenfabrikat auch ohne Geltung der Vermutung des § 476 BGB davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.