OLG Köln - Urteil vom 30.01.2002
11 U 71/01
Normen:
BGB (a.F.) §§ 249 387 462 465 467 ; ZPO §§ 276 307 287 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 453

Autorecht; Verfahrensrecht; Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Wandlung des Kaufvertrages

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 11 U 71/01

DRsp Nr. 2002/11337

Autorecht; Verfahrensrecht; Berechnung der Gebrauchsvorteile bei Wandlung des Kaufvertrages

1. Erkennt der Beklagte den auf Wandelung eines Gebrauchtwagenkaufs gerichteten Klageanspruch im schriftlichen Vorverfahren mit der Maßgabe der Anrechnung der Gebrauchsvorteile und eventueller Schäden unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, so ist das darin liegende Anerkenntnis eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung. 2. Ein im schriftlichen Vorverfahren abgegebenes Anerkenntnis behält seine Wirkung auch dann, wenn der Kläger kein Anerkenntnisurteil erwirkt und wenn streitig verhandelt wird; die vorherige Erklärung der Verteidigungsbereitschaft ändert daran nichts. 3. Gebrauchsvorteile aufgrund der Fahrzeugnutzung muss der Verkäufer im Fall der Wandelung durch den Käufer dem von diesem eingeklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises im Wege der Aufrechnung entgegen halten. 4. Im Fall der Wandelung eines Gebrauchtwagenkaufes kann es angemessen sein, den Wert der Gebrauchsvorteile nach einem Kilometersatz zu bemessen, der von den gängigen Berechnungsmethoden (Ausgangspunkt Neupreis des Fahrzeugs bzw. Ausgangspunkt gezahlter Preis) abweicht, wenn ein relativ neuwertiges Fahrzeug zu einem relativ niedrigen Preis verkauft worden ist.