BayObLG vom 08.10.1984
RReg 4 St 200/84
Normen:
StPO § 224 Abs.1, § 251 Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
DAR 1985, 28
DRsp IV(456)130a
JR 1985, 477
VRS 67, 437

BayObLG - 08.10.1984 (RReg 4 St 200/84) - DRsp Nr. 1992/7168

BayObLG, vom 08.10.1984 - Aktenzeichen RReg 4 St 200/84

DRsp Nr. 1992/7168

Zulässigkeit der Verlesung des Protokolls über eine kommissarische Zeugenvernehmung im Gebiet einer fremden Rechtsordnung (hier: Österreich) nur dann, wenn das Anwesenheitsrecht des Angeklagten und seines Verteidigers beachtet worden ist.

Normenkette:

StPO § 224 Abs.1, § 251 Abs.1 Nr.2;

»Die Niederschrift [eines österreichischen Gerichts] über die Vernehmung des Zeugen wurde gegen den Widerspruch des BeschwF. in der Hauptverhandlung [vor dem deutschen Gericht] nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen. Weder der BeschwF. noch seine Verteidigerin waren vom Vernehmungstermin verständigt worden. Sie hatten auf die Benachrichtigung nicht verzichtet und waren bei der Vernehmung nicht anwesend. ...

Bei einer Vernehmung durch den ersuchten Richter hat eine Terminsnachricht entsprechend § 224 Abs. 1 StPO zu erfolgen. Der Verteidiger und im Regelfall der Angekl. haben Anwesenheitsrecht bei der Vernehmung (BGH NStZ 1984, 36, 39 [hier: IV (457) 109 c]). Findet die Vernehmung im Gebiet einer fremden Rechtsordnung statt, richtet sich das Recht auf Anwesenheit und die Pflicht zur Benachrichtigung nach den am Vernehmungsort geltenden Vorschriften .. . Das Gericht, das die Aussage verlesen will, hat nachzuprüfen, ob die Vorschriften beachtet sind, wenigstens insoweit, als das eingeschlagene Verfahren nur geringeren Anforderungen, als sie das deutsche Recht stellt, entspricht. ...