BayObLG vom 22.02.1988
RReg 1 St. 334/87
Normen:
StVG § 21 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1988, 23
DAR 1988, 244
DRsp III(380)236e-f
VRS 75, 127
VerkMitt 1988, 68

BayObLG - 22.02.1988 (RReg 1 St. 334/87) - DRsp Nr. 1992/6866

BayObLG, vom 22.02.1988 - Aktenzeichen RReg 1 St. 334/87

DRsp Nr. 1992/6866

e-f. Abgrenzungskriterien für das Tatbestandsmerkmal Führen eines Kraftfahrzeugs (Abs. 1 Nr. 1) (f) im Falle des Rangierens eines Motorrades aus einer Parklücke (hier: kein Führen eines Motorrads, das der Fahrer bei laufendem Motor sitzend mittels »Beinarbeit« aus der Parklücke rangiert).

Normenkette:

StVG § 21 Abs.1 Nr.1;

(e) »... Das Anlassen des Motors kann nur dann bereits als ein Führen des Kraftfahrzeugs [i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG] angesehen werden, wenn es nach Absicht des Handelnden der alsbaldigen Fortbewegung des Fahrzeugs dient (BayObLGSt 1986, 13, 14 mit ausführlichem Rechtspr.- Nachweis). Dabei muß der Handelnde selbst das Fahrzeug mit dieser Bedienungsmaßnahme in Bewegung setzen wollen. Wer lediglich den Motor eines Personenkraftwagens anläßt, um das Fortbewegen des Fahrzeugs durch einen anderen zu ermöglichen, führt das Fahrzeug nicht (OLG Celle, VerkMitt 1973, 19).. Nichts anderes gilt, wenn es sich dabei um ein Kraftrad handelt. Ein Führen des Kraftfahrzeuges wird ferner bejaht, wenn jemand es (durch Schieben) in Bewegung setzt, um dadurch den Motor in Gang zu setzen und das Fahrzeug dann mit Motorkraft fortzubewegen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 1983, 301).