BayObLG - Beschluss vom 03.07.1992
3 ObOWi 49/92
Normen:
BayStrWG § 29 Abs. 2, § 66 Nr. 4 ; StVO § 32 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 1992, 455
UPR 1993, 319
VRS 83, 462

BayObLG - Beschluss vom 03.07.1992 (3 ObOWi 49/92) - DRsp Nr. 1994/7197

BayObLG, Beschluss vom 03.07.1992 - Aktenzeichen 3 ObOWi 49/92

DRsp Nr. 1994/7197

1. Die Errichtung eines Tors im Rahmen der Einzäunung eines Betriebsgeländes an der Stelle, wo ein dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Feldweg durch das Grundstück führt, kann als Anlegen eines Zauns im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S.1 BayStrWG bußgeldbedroht sein. 2. Das Schließen des Tors unterfällt hingegen der Bußgeldvorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit §§ 49 Abs. 1 Nr. 27, 32 Abs. 1 S. 1 StVO.

Normenkette:

BayStrWG § 29 Abs. 2, § 66 Nr. 4 ; StVO § 32 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Betroffene einen Teil seines Betriebsgeländes eingezäunt und im Sommer 1990 mit einem Tor versehen, das sich genau dort befind et, wo ein Feldweg durch das Betriebsgelände verläuft. Der Feldweg wurde am 12.5.1964 im Straßen- und Wegeverzeichnis der Gemeinde eingetragen.

Das Amtsgericht Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - verhängte gegen den Betroffenen durch Urteil vom 6.11.1991 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Beeinträchtigens der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf einem öffentlichen Feldweg eine Geldbuße von 250 DM.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.