BayObLG - Beschluß vom 04.09.1995
2 ObOWi 536/95
Normen:
OWiG § 20, § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1995, 150
DAR 1996, 31
DRsp IV(468)174a-d
NStZ-RR 1996, 47
NZV 1996, 160
VRS 90, 293
VersR 1997, 204

BayObLG - Beschluß vom 04.09.1995 (2 ObOWi 536/95) - DRsp Nr. 1996/4829

BayObLG, Beschluß vom 04.09.1995 - Aktenzeichen 2 ObOWi 536/95

DRsp Nr. 1996/4829

»1. Bei sogenannten fahrzeugbezogenen Geschwindigkeitsverstößen wird der Bußgeldbescheid in seiner Wirksamkeit nicht dadurch beeinträchtigt, daß in ihm ein Tatort nicht mitgeteilt ist (wie OLG Düsseldorf VRS 87, 51). 2. Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion auch, wenn unter Auswertung des Schaublattes des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers kein Zweifel daran bestehen kann, welche Verkehrsverstöße dem Betroffenen zur Last gelegt werden sollen (Ergänzung zu BayObLGSt 1994, 135). 3. Auch in Fällen der Nr. 5.1.1 der Anlage 1 a zur Bußgeldkatalogverordnung handelt es sich in der Regel um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne (wie BayObLGSt 1995, 91). 4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, in einem derartigen Fall für jeden Geschwindigkeitsverstoß eine Buße von 80 DM zu verhängen.«

Normenkette:

OWiG § 20, § 66 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen dreier sachlich zusammentreffender fahrlässig begangener Überschreitungen der gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h zu Geldbußen von jeweils 80 DM, d.h. insgesamt 240 DM, und verhängte außerdem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats.