Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen dreier sachlich zusammentreffender fahrlässig begangener Überschreitungen der gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h zu Geldbußen von jeweils 80 DM, d.h. insgesamt 240 DM, und verhängte außerdem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats.
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