BayObLG - Beschluß vom 05.04.1989
RReg 2 St 379/88
Normen:
StGB § 315 b Abs.1 Nr.2;
Fundstellen:
DAR 1989, 467
DRsp III(336)272a-c
JZ 1989, 704
NStE Nr. 6 zu § 315b StGB
NZV 1989, 433
StVE StGB § 315b Nr. 31
VRS 77, 283
VerkMitt 1990, 1

BayObLG - Beschluß vom 05.04.1989 (RReg 2 St 379/88) - DRsp Nr. 1992/6788

BayObLG, Beschluß vom 05.04.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 379/88

DRsp Nr. 1992/6788

1. Schüttet ein Kraftfahrzeugführer, der am fließenden Verkehr teilnimmt, Kraftstoff unbewußt auf die Fahrbahn, verfolgt er mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug weder verkehrsfremde Ziele, noch handelt er unter bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs. 2. Ein gefährlicher Eingriff nach § 315b StGB kann jedoch auch durch Unterlassen vorgenommen werden, nämlich wenn es der Täter trotz bestehender Rechtspflicht unterläßt, ein durch ihn verursachtes Verkehrshindernis zu beseitigen oder zumindest davor zu warnen, und durch die Unterlassung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt.

Normenkette:

StGB § 315 b Abs.1 Nr.2;

Gründe: