BayObLG - Beschluß vom 05.07.1989
3 ObOWi 94/89
Normen:
OWiG § 74 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
DAR 1990, 72
DRsp IV(468)167d-e
JZ 1989, 860
StV 1990, 15
VRS 78, 54

BayObLG - Beschluß vom 05.07.1989 (3 ObOWi 94/89) - DRsp Nr. 1992/6774

BayObLG, Beschluß vom 05.07.1989 - Aktenzeichen 3 ObOWi 94/89

DRsp Nr. 1992/6774

Hat sich ein Unternehmer ernsthaft um die Verlegung eines Geschäftstermins bemüht, um persönlich in der Hauptverhandlung erscheinen zu können, die Verlegung dann aber u.a. auch deshalb nicht vorgenommen, weil erhebliche Regreßforderungen gedroht hätten, ist das persönliche Erscheinen in einer Bußgeldsache, in der es um eine Geldbuße von 1.300 DM geht, als nicht zumutbar anzusehen.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs.2 S.1;

Gründe: