BayObLG - Beschluß vom 08.08.1977 (2 ObOWi 259/77) - DRsp Nr. 1994/7556
BayObLG, Beschluß vom 08.08.1977 - Aktenzeichen 2 ObOWi 259/77
DRsp Nr. 1994/7556
1. Auch im Bußgeldverfahren ist eine abgekürzte Urteilsbegründung nur unter der Voraussetzung der Rechtskraft des Urteils zulässig. 2. Hat der Amtsrichter trotz offener Rechtsmittelfrist eine abgekürzte Urteilsbegründung verfaßt, so darf er diese nach Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr ergänzen. § 267 Abs. 4 S. 3 u. 5 S. 3 ZPO (Ergänzung der Urteilsgründe nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) kann auf diesen Fall nicht "sinngemäß" angewendet werden.