BayObLG - Beschluß vom 09.08.1990
RReg 1 St 131/90
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 368 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 09.08.1990 (RReg 1 St 131/90) - DRsp Nr. 1998/10028

BayObLG, Beschluß vom 09.08.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 131/90

DRsp Nr. 1998/10028

1. Einen schnellen Start ("Blitzstart", "Kavaliersstart") kann man nicht nur aus "Imponiergehabe" oder aus versehentlichem zu starken Gasgeben, sondern auch deshalb vornehmen, um ein neben sich haltendes Fahrzeug zu überholen. 2. Ein flottes Anfahren, hier zudem mit nur kurz quietschenden Reifen, stellt sich jedenfalls nicht als Ausfluß einer leichtsinnigen, risikofreudigen oder enthemmten Fahrweise dar. 3. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß Kraftfahrer, die fahrtechnisch erfahren sind oder die keinen Eintrag im Verkehrszentralregister aufweisen, sich nicht oder seltener eines flotten Anfahrens befleißigen als andere Kraftfahrer.

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 261 ;
Fundstellen
DAR 1991, 368 (Bär)