VO über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene - Straße und Binnenwasserstraße - Schiene vom 12. Juli 1977 (BGBl I 1223) § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3;
Fundstellen:
BayObLGSt 1989, 14
NZV 1989, 285
BayObLG - Beschluß vom 13.02.1989 (3 ObOWi 5/89) - DRsp Nr. 1997/1072
BayObLG, Beschluß vom 13.02.1989 - Aktenzeichen 3 ObOWi 5/89
DRsp Nr. 1997/1072
»Nächstgelegener Bahnhof i.S. des § 1 Abs. 2 u. 3 der VO über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene - Straße und Binnenwasserstraße - Straße ist der über die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung erreichbare Bahnhof, an dem die in Frage stehende Ladeeinheit umgeschlagen und in Richtung zum Bestimmungsort weiterbefördert werden kann, auch wenn für die Ladeeinheit vor dem Passieren der Grenze in einem anderen Bahnhof der Bundesrepublik Deutschland ein Zugwechsel stattfinden muß.«
Normenkette:
VO über den grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr Schiene - Straße und Binnenwasserstraße - Schiene vom 12. Juli 1977 (BGBl I 1223) § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3;