BayObLG - Beschluß vom 13.10.1988
1 ObOWi 244/88
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DAR 1989, 372 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 13.10.1988 (1 ObOWi 244/88) - DRsp Nr. 1998/9851

BayObLG, Beschluß vom 13.10.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 244/88

DRsp Nr. 1998/9851

Schweigt der Betroffene nach einem Hinweis gemäß §.72 Abs. 1 Satz 2 OWiG oder stimmt er der Entscheidung ohne Hauptverhandlung ausdrücklich zu, wird dadurch nicht ein Beschluß, in dem ein erst nach Abgabe der Einverständniserklärung oder im Falle des Schweigens nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhobener Beweis verwertet wird, gedeckt.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen
DAR 1989, 372 (Bär)