BayObLG - Beschluß vom 13.10.1988 (1 ObOWi 244/88) - DRsp Nr. 1998/9851
BayObLG, Beschluß vom 13.10.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 244/88
DRsp Nr. 1998/9851
Schweigt der Betroffene nach einem Hinweis gemäß §.72 Abs. 1 Satz 2 OWiG oder stimmt er der Entscheidung ohne Hauptverhandlung ausdrücklich zu, wird dadurch nicht ein Beschluß, in dem ein erst nach Abgabe der Einverständniserklärung oder im Falle des Schweigens nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhobener Beweis verwertet wird, gedeckt.