BayObLG - Beschluß vom 14.04.1994
1 St RR 49/94
Normen:
StGB § 316 ; StrEG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, § 5 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DAR 1994, 330
NJW 1994, 2427
NZV 1994, 285
VRS 87, 332
VRS 87, 342

BayObLG - Beschluß vom 14.04.1994 (1 St RR 49/94) - DRsp Nr. 1994/608

BayObLG, Beschluß vom 14.04.1994 - Aktenzeichen 1 St RR 49/94

DRsp Nr. 1994/608

1. Mit dem Nachweis von THC im Blut allein kann der Beweis absoluter Fahruntüchtigkeit im Sinn von § 316 StGB nicht geführt werden. 2. "Wer in so engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabisprodukten - hier: Haschisch - im Verkehr ein Fahrzeug führt, daß in einer ihm entnommenen Blutprobe Tetrahydrocannabinol (THC) im Vollblut nachgewiesen werden kann, hat eine darauf gestützte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis grob fahrlässig verursacht."

Normenkette:

StGB § 316 ; StrEG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, § 5 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Der Angeklagte führte am 22.11.1992 gegen 2.45 Uhr bei der Einreise aus Österreich über den Grenzübergang Scharnitz einen Pkw im Verkehr. Er hatte vor Fahrtantritt in Innsbruck Haschisch geraucht; eine ihm um 4.15 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Tetrahydrocannabinolgehalt (THC) von 1,4 ng/ml Blut auf.

Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten durch Beschluß des Amtsgerichts vom 4.2.1993, der am 14.9.1993 wieder aufgehoben wurde, nach § 111 a StPO vorläufig entzogen.

Das Amtsgericht - Jugendrichter - ordnete gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB eine Erziehungsmaßregel an; eine Entschädigung für den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis wurde versagt.