BayObLG - Beschluß vom 14.11.1990
1 ObOWi 365/90
Normen:
StVG §§ 24, 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 362 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 14.11.1990 (1 ObOWi 365/90) - DRsp Nr. 1998/10043

BayObLG, Beschluß vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 1 ObOWi 365/90

DRsp Nr. 1998/10043

1. Die Begehung einer in § 24 StVG mit Geldbuße bedrohten Ordnungswidrigkeit läßt nach dem verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Verhätnismäßigkeit nur dann die Anordnung eines Fahrverbots zu, wenn die erforderliche Einwirkung auf den Täter nicht auch durch eine entsprechend hoch bemessene Geldbuße erreicht werden kann. 2. Das Gericht hat ausreichende Anhaltspunkte. dafür, daß bei dem Betroffenen als Ersttäter eine dem Grad seines Verschuldens und der Bedeutung der Verkehrsordnungswidrigkeit entsprechende hohe Geldbuße keine dauerhafte Wirkung entfalten könnte, festzustellen und im Urteil darzulegen.

Normenkette:

StVG §§ 24, 25 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1991, 362 (Bär)