BayObLG - Beschluß vom 15.04.1988
1 ObOWi 52/88
Normen:
StPO § 353 ; StVZO § 34 ;
Fundstellen:
NZV 1988, 155
VRS 75, 231

BayObLG - Beschluß vom 15.04.1988 (1 ObOWi 52/88) - DRsp Nr. 1997/1087

BayObLG, Beschluß vom 15.04.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 52/88

DRsp Nr. 1997/1087

»1. Auch eine nur geringfügige (vorsätzliche) Überladung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. 2. Hat der Betroffene nur einen Teil der Überladung gekannt, hinsichtlich der weitergehenden Überladung dagegen fahrlässig gehandelt, so ist er (nur) wegen vorsätzlicher Tat zu verurteilen. 3. Ist in einem solchen Fall (nur) der Vorwurf der Fahrlässigkeit hinsichtlich der weitergehenden Überladung nicht fehlerfrei begründet, so kann die Urteilsaufhebung nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden.«

Normenkette:

StPO § 353 ; StVZO § 34 ;
Fundstellen
NZV 1988, 155
VRS 75, 231