BayObLG - Beschluss vom 16.07.1991
RReg 2 St 133/91
Normen:
StPO § 370 Abs. 2, § 373 Abs. 1 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 464
DRsp IV(465)90Nr. 3
MDR 1992, 401
NJW 1992, 1120
NStE Nr. 1 zu § 373 StPO
NZV 1992, 42
VRS 81, 458
wistra 1992, 79

BayObLG - Beschluss vom 16.07.1991 (RReg 2 St 133/91) - DRsp Nr. 1994/7249

BayObLG, Beschluss vom 16.07.1991 - Aktenzeichen RReg 2 St 133/91

DRsp Nr. 1994/7249

Wird ein rechtskräftiges Urteil, das die Fahrerlaubnis entzogen hatte, im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig aufgehoben, ist der Verurteilte so zu behandeln, wie wenn ihm die Fahrerlaubnis nie entzogen worden wäre. Er kann deshalb nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft werden, wenn er in der Zeit zwischen der Rechtskraft des Urteils und dessen Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren ein Kfz geführt hat, das er aufgrund dieser Fahrerlaubnis führen durfte. (amtlich)

Normenkette:

StPO § 370 Abs. 2, § 373 Abs. 1 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,-- DM verurteilt und eine isolierte Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von sechs Monaten verhängt. Die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass die Zahl der Tagessätze 30 beträgt und die isolierte Sperre entfällt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

II.

Die Revision der Angeklagten ist begründet.

1. Dem Verfahren liegen folgende Vorgänge zugrunde: