BayObLG - Beschluß vom 16.10.1996
1 ObOWi 611/96
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 153
DAR 1997, 28
MDR 1997, 189
NStZ-RR 1997, 145
NZV 1997, 242
VRS 92, 349

BayObLG - Beschluß vom 16.10.1996 (1 ObOWi 611/96) - DRsp Nr. 1997/128

BayObLG, Beschluß vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 611/96

DRsp Nr. 1997/128

»Der Bereich qualifizierter Rotlichtverstöße ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das mißachtete Wechsellichtzeichen dem Schutz des Querverkehrs dient; in Betracht kommen auch sonstige Vorrangverletzungen, wie etwa an Baustellenampeln. Stets sind jedoch im tatrichterlichen Urteil ausreichende Darlegungen erforderlich, die die Beurteilung erlauben, ob das Gewicht der Pflichtverletzung dem Typus des Regelfalles entspricht.«

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Betroffene fuhr am 18.4.1995 um 23.40 Uhr mit seinem Pkw in E auf der Kreisstraße LL 13. An einer Baustellenampel, die bereits seit cirka 15 Sekunden rot zeigte, wollte der Betroffene nicht länger warten. Er fuhr trotz Rotlicht und in Kenntnis des Rotlichtes durch die Baustelle.

Am 13.5.1996 verurteilte das Amtsgericht Landsberg am Lech den Betroffenen wegen vorsätzlicher Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 500 DM, neben der es ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat anordnete. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Gründe: