BayObLG - Beschluß vom 16.11.1981
1 ObOWi 161/81
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 264 ; StVZO § 36 Abs. 2, § 69a Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 134
MDR 1982, 343
VRS 62, 131

BayObLG - Beschluß vom 16.11.1981 (1 ObOWi 161/81) - DRsp Nr. 1994/7449

BayObLG, Beschluß vom 16.11.1981 - Aktenzeichen 1 ObOWi 161/81

DRsp Nr. 1994/7449

Ein Bußgeldbescheid wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit abgefahrenen Reifen, in dem als Tatzeit derjenige Zeitpunkt angegeben ist, in dem in Wirklichkeit ein Polizeibeamter die Mangelhaftigkeit der Bereifung an dem abgestellten Fahrzeug festgestellt hatte, bildet für eine Ahndung wegen derjenigen Fahrt, die dazu geführt hat, daß das Fahrzeug zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort stand, ohne Rücksicht auf die Länge der zwischen dieser (in nicht verjährter Zeit durchgeführten) Fahrt und der Feststellung des Mangels verstrichenen Zeit eine ausreichende Grundlage.

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 264 ; StVZO § 36 Abs. 2, § 69a Abs. 3 ;

Hinweise:

Ergänzung zu BayObLG v. 02.09.1981, VRS 61, 447 = VerkMitt 1982, 25. Teilweise Aufgabe v. BayObLG v. 30.05.1974, VRS 47, 297.

Fundstellen
DAR 1982, 134
MDR 1982, 343
VRS 62, 131