BayObLG - Beschluß vom 17.02.1986
RReg 1 St 364/85
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1986, 13
DAR 1986, 232
DRsp III(336)250a
NJW 1986, 1822
NStE Nr. 1 zu § 316 StGB
VRS 70, 442
VerkMitt 1986, 49

BayObLG - Beschluß vom 17.02.1986 (RReg 1 St 364/85) - DRsp Nr. 1992/7044

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 364/85

DRsp Nr. 1992/7044

Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs nicht durch bloßes Bedienen des Fahr- oder Triebwerks, sofern die beabsichtigte alsbaldige Fortbewegung objektiv unmöglich ist;

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Der Angekl. befand sich schlafend auf dem Beifahrersitz seines Pkw, der von seinem Schwiegersohn gesteuert wurde, als das Fahrzeug von der Fahrbahn abkam. Bei dem Unfall brach ein Betonpfosten, auf dem das Fahrzeug dann aufsaß. Von dort konnte es mit eigener Motorkraft nicht mehr fortbewegt werden. Der Angekl., der inzwischen erwacht war und den vom Schwiegersohn ausgeschalteten Motor wieder inganggesetzt hatte, bemühte sich mindestens fünf Minuten lang, das Fahrzeug mit eingelegtem Rückwärtsgang und Vollgas von der Unfallstelle auf die Straße zu fahren. Außerdem bat er seinen Schwiegersohn sowie Nachbarn, den Pkw anzuschieben. Bei diesen Bemühungen war er, was er auch wußte, infolge vorangegangenen Alkoholgenusses nicht mehr fahrtauglich. AG und LG verurteilten den Angekl. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB). Der Senat hat das Urteil aufgehoben.