BayObLG - Beschluß vom 17.08.1988
3 ObOWi 77/88
Normen:
BayStrWG Art. 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1988, 125
BayVBl 1989, 122
NZV 1989, 39
VRS 76, 210

BayObLG - Beschluß vom 17.08.1988 (3 ObOWi 77/88) - DRsp Nr. 1997/1079

BayObLG, Beschluß vom 17.08.1988 - Aktenzeichen 3 ObOWi 77/88

DRsp Nr. 1997/1079

»1. Das Abstellen von Waren zum Betrachten durch Kunden bis an die Grenze einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche stellt grundsätzlich keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. 2. Eine Sondernutzung liegt in der Regel jedoch dann vor, wenn sich zumindest eine Vertragspartei zur Abwicklung eines Verkaufsgeschäfts auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche aufhält. Diese Sondernutzung ist erlaubnispflichtig, wenn hierdurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden, d.h. eine nicht ganz unerhebliche Verschlechterung der Gemeingebrauchsmöglicheit nicht ausgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

BayStrWG Art. 18 Abs. 1 ;
Fundstellen
BayObLGSt 1988, 125
BayVBl 1989, 122
NZV 1989, 39
VRS 76, 210