BayObLG - Beschluß vom 17.11.1988 (1 ObOWi 194/88) - DRsp Nr. 1994/7302
BayObLG, Beschluß vom 17.11.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 194/88
DRsp Nr. 1994/7302
»1. Ist der Hinweis nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG dem Betroffenen zugestellt worden, so ist die Rechtsbeschwerde auch dann nicht (in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5OWiG) zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, sein Verteidiger, dessen Wahl angezeigt war, sei von dem Hinweis nicht unterrichtet worden.2. Für den Fristablauf reicht es aus, daß dem Betroffenen der Hinweis nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG zugestellt wurde.3. § 145a Abs. 3 S. 2 StPO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1GG darstellt.«