BayObLG - Beschluß vom 18.02.1988 (1 ObOWi 340/87) - DRsp Nr. 1997/1090
BayObLG, Beschluß vom 18.02.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 340/87
DRsp Nr. 1997/1090
»Nach einer Reifenpanne darf ein Reservereifen, der nicht das vorgeschriebene Mindestprofil aufweist, verwendet werden, um das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen.«