BayObLG - Beschluß vom 18.04.1988 (1 ObOWi 40/88) - DRsp Nr. 1994/7312
BayObLG, Beschluß vom 18.04.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 40/88
DRsp Nr. 1994/7312
Die Versendung des Anhörungsbogens mit dem Vorwurf, der Adressat habe die darin angeführte Ordnungswidrigkeit begangen, unterbricht die Verjährung gegen den Betroffenen auch dann, wenn der Anhörungsbogen an die "Firma" adressiert ist, deren Alleininhaber der (namensgleiche) Betroffene ist. Hält die Polizei, nachdem der Betroffene auf den Anhörungsbogen nicht geantwortet hat, die Täterschaft des Betroffenen für zweifelhaft und führt sie deshalb eine Fahrerermittlung durch, so unterbricht die anschließende (erneute) Anhörung des Betroffenen nicht mehr die Verjährung.