BayObLG - Beschluß vom 19.01.1988
1 ObOWi 282/87
Normen:
GG Art.103 Abs.1; OWiG § 80 Abs.1 Nr.2; StPO § 137 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1988, 3
DAR 1988, 387
DRsp IV(468)164e
NStE Nr. 6 zu § 80 OWiG
NStZ 1988, 281
VRS 75, 100

BayObLG - Beschluß vom 19.01.1988 (1 ObOWi 282/87) - DRsp Nr. 1992/6879

BayObLG, Beschluß vom 19.01.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 282/87

DRsp Nr. 1992/6879

Gebotene Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Abs. 1 Nr. 2) im Falle unzulässiger Zurückweisung des Verteidigers des Betroffenen vor Durchführung der Hauptverhandlung.

»Darin, daß in der Hauptverhandlung, zu der der Betroffene im Beistand seines Verteidigers erschienen ist, letzterer ohne gesetzlichen Grund zurückgewiesen und daraufhin ohne Mitwirkung des Verteidigers zur Sache verhandelt und entschieden wird, liegt eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Verletzung des rechtlichen Gehörs.«

Normenkette:

GG Art.103 Abs.1; OWiG § 80 Abs.1 Nr.2; StPO § 137 Abs.1 S.1;

Gründe: