Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 22.10.2003 wegen einer am 4.2.2002 begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 74 km/h zu einer Geldbuße von 375 EUR verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, den langen Zeitraum zwischen der Tat am 4.2.2002 und der Entscheidung vom 22.10.2003 bei der Bemessung der Geldbuße und der Frage der Verhängung eines Fahrverbots zu berücksichtigen. Es sei auch versäumt worden, die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG anzuwenden.
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