BayObLG - Beschluß vom 19.09.1989
1 ObOWi 315/89
Normen:
StVZO § 18 ;
Fundstellen:
VRS 78, 60

BayObLG - Beschluß vom 19.09.1989 (1 ObOWi 315/89) - DRsp Nr. 1998/9949

BayObLG, Beschluß vom 19.09.1989 - Aktenzeichen 1 ObOWi 315/89

DRsp Nr. 1998/9949

Hat jemand einen nicht zugelassenen Kraftfahrzeughänger auf seinem Grundstück zum Verkauf ausgestellt und wird dieser ohne sein Wissen von einem Dritten unbefugt in Betrieb gesetzt, hat der Eigentümer dies in der Regel nicht dadurch fahrlässig veranlaßt, daß er den Hänger gegen Wegnahme nicht besonders gesichert hat.

Normenkette:

StVZO § 18 ;
Fundstellen
VRS 78, 60