BayObLG - Beschluß vom 20.01.1977 (1 ObOWi 585/76) - DRsp Nr. 1994/7559
BayObLG, Beschluß vom 20.01.1977 - Aktenzeichen 1 ObOWi 585/76
DRsp Nr. 1994/7559
Daß sich ein Fahrzeugführer weiter als zur Mitte nach links eingeordnet hat, steht weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO einer Anwendung dieser Vorschrift entgegen; im Gegenteil ist ein Rechtsüberholen um so eher vertretbar, je weiter links der Vordermann fährt.